Rettungsfähigkeit für Lehrkräfte
Die Rettungsfähigkeit ist Voraussetzung für die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler beim Schwimmen, sowie für das Erteilen von Schwimmunterricht in allen Schwimmbecken.
„Die Lehrkraft muss jederzeit unter den jeweiligen Gegebenheiten der Schwimmstätte (Wassertiefe, Strömung, Sicht, Temperatur etc.) in Not geratene Schülerinnen und Schüler erkennen, retten und wiederbeleben können. Die Lehrkraft muss sicherstellen, dass sie diese Bedingung aktuell erfüllt. Sollte dies temporär, z. B. durch gesundheitliche Beeinträchtigungen der Lehrkraft, nicht gegeben sein, kann sie beim Schwimmen im Schulsport nicht verantwortlich eingesetzt werden.“ (Vgl. S.21, Heft 1033, 1. Auflage 2015)
Die Rettungsfähigkeit muss durch die Bescheinigung nachgewiesen werden. Diese bieten wir Ihnen an, kontaktieren Sie uns dazu bitte.